30.07.2010  
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"Vorstellungskraft ist wichtiger als Wissen."
(Albert Einstein, dt.-am. Wissenschaftler, 1879-1955)
Glossar: Akademische Gerichtsbarkeit

Akademische Gerichtsbarkeit

Synopsis

Beschreibung

Die Akademische Gerichtsbarkeit umfasste die bürgerliche und strafrechtliche Rechtspflege für die Angehörigen der Universität und die sog. Universitätsverwandten wie Universitätsdrucker usw.

Die Akademische Gerichtsbarkeit wurde ausgeübt durch den Universitätsamtmann, Universitätsrichter und Prorektor. In Zivilsachen waren Rektor, Senat, Universitätsamtmann und Kriminalgerichte außerhalb der Universität zuständig.

Strafen, die bis zur Aufhebung der Akademischen Gerichtsbarkeit von organen der Universität verhängt wurden, waren verweis, Geldbuße, die vom Prorektor vor versammelten Senat ausgesprochen wurde, Karzer, consilium abeundi, einfache Relegation auf zwei bis vier Jahre aus dem Universitäts- und Amtsbezirk bei verlust des akademischen Bürgerrechts, verschärfte Relegation mit Bekanntmachung an die Ortsobrigkeit des relegierten und in "peinlichen Fällen" mit vorheriger Gefängnis- und festungsstrafe und anschließender Ausschreibung am sogenannten schwarzen brett aller deutschen Hochschulen.

In den habsburgischen Ländern wurde die Akademische Gerichtsbarkeit 1783 im Zuge der Josefinischen Reformen aufgehoben. Im Deutschen Reich wurde sie 1879 auf die Disziplinarordnung beschränkt, die noch Verweis, Geldstrafe, Nichtanrechnung des laufenden Semesters auf die vorgeschriebene Studienzeit, Androhung des consilium abeundi, der Relegation und den Ausschluß vom Studium überhaupt umfasste. In einem bestimmten Sinn war die Akademische Gerichtsbarkeit ein Teil der akademischen Freiheit.

Quelle: Golücke, Studentenwörterbuch - Das akademische Leben von A-Z; Verlag Styria, 197

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